Die Autoren kommen zu dem Ergebnis:

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Bis auf eine evtl. höhere Erfolgsquote beim Natursprung im Vergleich zur künstlichen Besamung sprechen neben Infektionsrisiken insbesondere die aufgezeigten möglichen Gefahren gegen diese natürliche Art der Befruchtung. Sofern die o. g. Entscheidung des LG Arnsberg u. a. ausführt, dass die Klageparteien letztlich schon gar nicht wussten, wann und wo die Stute von wem mit welchem Sperma befruchtet worden ist, zeigt dies nach Auffassung der Experten sozusagen im Umkehrschluss jedenfalls die Obliegenheiten eines Stutenbesitzers auf: Es sollten vorher schriftlich Punkte festgehalten werden wie „was ist gewollt“: Befruchtungsart, Samenart aus Jahr, wer trägt (Neben-) Kosten wofür? Vor/während/nach der Befruchtung sollte höchstmögliche Sorgfalt an den Tag gelegt werden  – und zwar auf beiden Seiten, also vom Hengst- und Stutenhalter. Zudem sollte möglichst alles dokumentiert werden, um notfalls vor Gericht darlegen und beweisen zu können, dass/was anders als vereinbart bzw. mangelhaft geschehen ist… Im Hinblick auf evtl. relevant werdende (Kosten-) Punkte wie Einstellkosten, Impfungen, Follikelkontrolle um den bestmöglichen Deckzeitpunkt zu bestimmen pp. gilt ebenfalls, dass eine vorher getroffen, schriftliche Vereinbarung oft dabei hilft, Streitigkeiten jedenfalls außergerichtlich zu klären. Eine Haftung für Nachteile aus dem Deckakt wie Verletzung oder Tod der Stute schließen indes einige Deckverträge bis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit aufgrund des o. g. „Ausnahmezustandes“ aus.

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Einzelheiten können Sie in der Zeitschrift St. Georg, Heft 4/2017, ab Seite 18 finden.