Die das Reiten betreffenden Normen sind teilweise „entschärft“ worden: Während bis dato das Reiten im Wald ausschließlich nur auf nach der StVO gekennzeichneten Reitwegen bzw. in „Freistellungsgebieten“ zulässig war, sind reiten und Kutsche fahren nunmehr nach § 58 Abs. 1 und 2 in weiteren Teilen zulässig - ebenso und in noch weiterem Umfang, nämlich grds. auf allen Wegen im Wald, das Führen von Pferden (§ 58 Abs. 9).

Grundsätzlich gilt zusammengefasst folgendes:

1. Im Wald ist das Reiten generell auf allen privaten Straßen und Fahrwegen gestattet. Fahrwege sind (natur-) befestigte Waldwirtschaftswege (§ 58 Abs. 2).

2. Zwar sieht das Gesetz in § 58 Abs. 4 die Möglichkeit vor, dass die Kreise/kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung (weitere) Waldgebiete zum Reiten freigeben. Es können aber auch Einschränkungen in Form von Reitverboten festgelegt werden (§ 58 Abs 5).

3. Nach wie vor besteht Kennzeichnungspflicht: Wer mit seinem Pferd in der freien Landschaft oder im Wald reiten möchte, hat eine aktuelle Reitplakette an seinem Pferd anzubringen.

Hinweis: Dass das Reiten auf Wald und Flur nunmehr vollends freigegeben sein soll, wie es landläufig gerüchteweise heißt, ist unzutreffend! § 58 Abs. 1 normiert nämlich, dass das Reiten in der freien Landschaft u. a. nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet ist.

So schön das Reiten außerhalb der Halle/Reitanlage auch sein mag. Gerade „in der Öffentlichkeit“ sollten gegenseitige Rücksichtnahme zwischen Pferd/Reitern und Passanten/Fahrzeugen selbstverständlich sein. Insbesondere empfiehlt es sich, bei der jeweils lokal zuständigen Behörde:

  1. Konkrete Auskunft zu der Nutzbarkeit der freien Landschaft/des Waldes vor Ort einzuholen.
  2. Die Verwendung der Entgelte aus den Reitplaketten für die Instandhaltung der Reitwege vor Ort zu beantragen.