Zu der Frage, ob Stallbetreiber die Futtermittel aufgrund der jüngsten Wetterphänomene "einfach" reduzieren oder/und Boxenpreise erhöhen können:

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da offenbar über das reine "Stellen" der Box zur Unterbringung des Pferdes jedenfalls Futterleistungen - offenbar konkludent/ohne ausdrückliche Vereinbarung in einem schriftlichen Vertrag - vereinbart wurde, handelt es sich i. E. um einen sog. "Pensionspferdevertrag". Juristisch betrachtet handelt es sich dabei um einen typengemischten Vertrag mit unterschiedlichen Komponenten, von mietvertraglichen Aspekten (Überlassung der Box) über Obhuts-/Verwahrungsaspekte (das Pferd im Übrigen und insbesondere dessen Wohlergehen betreffend). Laut Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW-RR 2017,622 ist dabei jedoch grds. zunächst von einem Dienstvertrag auszugehen.

Eine konkrete Einordnung kann zur Beantwortung der Frage dahinstehen:

Der Stallbetreiber ist unstreitig verpflichtet, dem Pferd die gebotene Fürsorge, beispielsweise Füttern ( so bereits OLG Karlsruhe, VersR 1994, 801), zukommen zu lassen. Auch bei einem Dienstvertrag wäre durch den Stallbetreiber grds. geschuldet, seine Futter- und sonstigen Dienste (bestmöglich) zu erbringen. Was nun die dementsprechend pferdgerechte Fütterung des Tieres betrifft, sind keine Angaben zur Nutzungs-Form (Nutz-, Freizeit- oder Sportpferd) gemacht. Es kann jedoch jedenfalls von einem durchschnittlichen Heu-Bedarf des Tieres von rd. 1 - 1,5 KG/100 KG Körpergewicht (siehe dazu auch https://www.pferd-aktuell.de/umweltundpferdehaltung/fuetterung/fuetterung-pferde-richtig-fuettern ) ausgegangen werden. Mithin bei 600 KG "Warmblut-Gewicht" zwischen 6 und 9 KG Raufutter-Bedarf des Tieres pro Tag.

Dem scheint der Stallbetreiber bis dato aufgrund der einmaligen Stroh- und zweimaligen Heu-Gabe pro Tag nachgekommen zu sein.

Nun sind nicht nur die Rauh-Futter, sondern mittelbar auch die Futterpreise insgesamt bundesweit nahezu explodiert; um bis zu 130 - 150 % aufgrund der letztlich globalen Wetterphänomene. Es kann sehr gut sein, dass dem Stallbetreiber die Aufrechterhaltung des bisherigen Fütterungsverhaltens daher wirtschaftlich tatsächlich nicht mehr möglich ist. Juristisch betrachtet kann daher pro dem geschilderten Verhalten des Stallbetreibers eine vertragliche Nebenpflicht (§ 242 BGB) der Leserin als Vertragspartnerin oder gar das Rechtinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) streiten: Aufgrund unerwarteter, wie gesagt tatsächlich nahezu explosionsartiger Erhöhung der Futter-/Futter-Nebenkosten ist es (vermutlich allen) Stallbetreibern ohne Änderungen nicht möglich, sich bis auf weiteres im gewohnten Umfang vertragskonform zu verhalten. Sie sind kurz gefasst entweder gezwungen, die Boxenpreise zu erhöhen (was landläufig regelmäßig geschieht, auch per Erhöhung der Reitstunden-Preise) oder günstigere Fütterungsalternativen zu wählen.

In dem Zusammenhang spricht grds. - und natürlich vorbehaltlich individueller Unverträglichkeiten des Pferdes pp. - auch juristisch zunächst nichts gegen die genannte Fütterung von Maiskopfpellets. Mais hat jedoch grds. viel Stärke, ist daher schwerer verdaubar, proteinärmer etc.. Insgesamt empfiehlt es sich daher

- juristisch, dies dem Stallbetreiber gegenüber klar und bestenfalls auch schriftlich zu kommunizieren

  1. a) im Hinblick auf eine lediglich zeitweise Akzeptanz unter Zurückstellung erheblicher Bedenken und insbesondere nur bis zu einer Normalisierung der Futterpreise in der nächsten Saison
  2. b) selbstredend nur unter der Prämisse der Verträglichkeit für das Pferd
  3. c) unter dem Vorbehalt des Kündigungsrechts der Einstallerin
  4. d) und zur Vermeidung einer (ergänzenden) Preiserhöhung durch den Stallbetreiber!

 - "hippologisch"

  1. a) nur für gewisse Zeit und höchst fürsorglich unter Beobachtung des Tieres, insbesondere z. B. des Säure-Basen-Haushaltes des Tieres durch die stärkereichere Fütterung
  2. b) insbesondere eigenverantwortliche Sicherstellung der eingangs genannten Mindest-Raufutter-Menge durch teilweise "private" Beifütterung, ggf.
  3. c) per Heunetz, Heu-Toy o. ä., um die Beschäftigung des Pferdes sicher zu stellen.

Ob ein Stallwechsel tatsächlich eine Alternative darstellt, steht nach Obigem in Frage.

Sollte sich ein solcher ultima ratio abzeichnen, hat sich die Einstallerin aufgrund des o. g. Vorbehalts der Kündigungsmöglichkeit diese Option nicht vergeben."

(c)/Quelle: Reitsport-Magazin St. Georg, Heft Februar 2018, S. 74