Hintergrund dessen ist, dass das Insolvenzplanverfahren jetzt auch Verbrauchern die Möglichkeit gibt, schneller, ggf. binnen 6 Monaten und somit „am schnellsten“ schuldenfrei zu sein. Weitere Vorteile gerade des Insolvenzplanverfahrens für den Verbraucher wären die Wirkung gegenüber allen, auch den nicht teilnehmenden Gläubigern (§ 254 Abs. 1 InsO) und der Umstand, dass auch grundsätzlich von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen im Insolvenzplan geregelt werden können (vgl. BGH v. 17.12.2009 – IX ZR 32/08). Letztlich wäre der Insolvenzplan selbst bei Schuldnern noch anzudenken, die bereits einmal Restschuldbefreiung erhalten haben und eigentlich gemäß § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO präkludiert wären. Die Gläubiger würden ebenfalls von dem Insolvenzplan auch im Verbraucherinsolvenzverfahren profitieren, da sie erheblich früher wenigsten einen Teil statt der berühmten „flexiblen Null-Quote“ erhielten.

Alles spricht also für den Insolvenzplan im IK-Verfahren!

Die Umsetzung in der Rechtspraxis, sei es bei Schuldnerberatern, Schuldnerberatungsstellen oder/und Rechtsanwälten, letztlich aber auch den Insolvenzgerichten, bleibt nicht abzuwarten - sondern in der Praxis zu gestalten. Ein Schritt in diese Richtung wird der fachliche Austausch am 28.06.2017 im Hause des SKM sein.