"Liebe Leserin,

Ihre Frage dürfte im Grundsätzlichen nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen zu beantworten sein:

Sofern Sie die Isländerstute an den Verkäufer wegen Mangelhaftigkeit zurück geben, wären Ihnen notwendige Verwendungen auf das Tier gem. § 347 Abs. 2 BGB zu ersetzen. Solche können sein: Kaufpreis, Tierarztkosten, Pensionskosten, Hufpflege (sofern angefallen?), Arzneimittelkosten, ggf. Ausbildungs-/sonstige angezeigte Pflege-(mehr)Kosten für das Tier; in der Regel nicht die Kosten der Haftpflichtversicherung. Statt dessen könnten Sie statt zurück zu treten eine Minderung des Kaufpreises verlangen (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 Abs. 3 BGB) oder/und Schadensersatz („neben“ oder „statt der Leistung“) verlangen. Was für Sie wirtschaftlich sinnvoller ist, hängst letztlich von der Prognose der Stute sowie Ihrer Intention ab – und letztlich dem Umstand, ob das von Ihnen erwähnte Gutachten auch vor Gericht „hält“. Letztlich wäre insgesamt auch die konkreten Zeiträume (z. B. im Rahmen einer evtl. Beweislastumkehr nach § 477 BGB) von Relevanz.

Exkurs ohne den Veterinär-/Fütterungsexperten vorgreifen zu können/zu wollen: Das Equine Metabolische Syndrom (EMS) wird immer wieder als Ursache von Hufrehe benannt; und zwar u. a. auch haltungs-/fütterungsbedingt. Im konkreten Einzelfall und bei Nachweisbarkeit kann dies Ihre Stute betreffend natürlich insgesamt Auswirkungen auf Vorstehendes haben, tatsächlich und rechtlich.“

Für Rückfragen/Einzelheiten zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.

Und vor allem: Bleiben Sie gesund!