Nachlass mit Schulden? Alternativen zur Ausschlagung der Erbschaft! Eine Übersicht über die Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung für den Erben

erschienen in der Fachzeitschrift NWB Erben + Vermögen 4/2018, 123 (co-Autor Dr. Maximilian Freiherr v. Proff).

Kurz gefasst: 

... Um eines der Ergebnisse dieses Beitrages vorweg zu nehmen: Die Inventarerrichtung nach §§ 1993 ff. BGB hat streng genommen keine haftungsbeschränkende Wirkung (Palandt-Weidlich, Einf. v. § 1967, Rz. 4). Der Umkehrschluss aus § 2013 BGB zeigt aber, dass der Erbe zum einen grds. der in diesem Beitrag noch darzustellenden haftungsbeschränkenden Einreden verlustig wird, falls er nach den Vorschriften der §§ 1994 Abs. 1 S. 2 bzw. 2005 als unbeschränkt haftend gilt. Zum Beispiel weil er das das Inventar nicht rechtzeitig oder/und nicht richtig errichtet hat. Zum anderen wird ihm nach § 2013 Abs. 1 S. 1 a. E. BGB auch verwehrt, Nachlassverwaltung zu beantragen. Mithin empfiehlt sich die rechtzeitige und ordnungsgemäße Inventarerrichtung, um im Nachgang und bei Bedarf die Beschränkung auf den Nachlass noch herbeiführen zu können. Sie verschafft dem Erben/Mandanten des (steuerlichen) Beraters gerade den erforderlichen Überblick, ob eine Haftungsbeschränkung erforderlich wird.

Mit diesem vermag der Erbe gezielt zu agieren: Möchte ich mich insgesamt von dem Nachlass trennen (Ausschlagung §§ 1942 ff. BGB), meine Haftung zeitweise oder/und gegenüber einzelnen Gläubigern beschränken per Haftungsbeschränkungen nach §§ 1970 ff. BGB – oder gar eine Trennung der Vermögensmassen Nachlass- und Eigenvermögen per Nachlassverwaltung (§ 1975 Alt. 1 BGB) oder Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 1975 Alt. 2 BGB i. V. m. 315 ff. InsO) herbeiführen?