Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 15.11.2016 das Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) verabschiedet. Die das Reiten und Führen von Pferden bzw. Fahren betreffenden Normen sind die bis dato geltende Rechtslage betrachtend teilweise entschärft worden:

Die für den Reiter/Pferdefreund im Wesentlichen maßgeblichen Vorschriften finden sich dort in dem mit „Erholung in Natur und Landschaft“ überschriebenen Kapitel 6, genauer u. a. in  

  • § 58 Reiten in der freien Landschaft und im Wald
  • § 59 Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnisse, Schäden aus Erholungsverkehr
  • § 60 Zulässigkeit von Sperren
  • § 61 Betretungsbefugnisse in geschlossenen Ortschaften
  • § 62 Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe 

Zusammenfassend ist im Wesentlichen festzuhalten, dass 

  • das Verbot Hunde mitzuführen im LNatSchG nicht mehr zu finden ist;
  • das Reiten und Kutsche fahren in der freien Landschaft über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr gestattet ist (§ 58 Abs. 1 LNatSchG);
  • das Reiten im Wald über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet ist; wobei Fahrwege befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege sind (§ 58 Abs. 2 LNatSchG);
  • das Führen von Pferden darüber hinaus im Wald auf allen Wegen erlaubt ist (§ 58 Abs. 9 LNatSchG);
  • die Kennzeichnung von Reitpferden obligatorisch ist, wenn in der freien Landschaft oder im Wald geritten wird (§ 62 LNatSchG).

Bereits aus der in dem Landesnaturschutzgesetz zu findenden Verweisung auf Bundesrecht wie z. B. § 59 Bundesnaturschutzgesetz/dem Straßen- und Straßenverkehrsrecht, aber auch der Ermächtigung, dass die Kreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald über vorstehendes hinaus auf allen privaten Wegen im Wald zum Zweck der Erholung zulassen können, ist ersichtlich, dass hiermit keine Freizeichnung im Allgemeinen verbunden ist. Diese ist einer (juristischen) Prüfung im Einzelfall vorbehalten – letztlich aber auch dem Verantwortungsbewusstsein des Pferdefreundes für Tier, Flora, Fauna und dem Gebot der Rücksichtnahme auf den Nächsten.