In der Praxis kommt es im Zusammenhang mit Pferden vor, dass Personen, die einen Zahlungs-Anspruch z. B. wegen Ausbildung des Tieres haben meinen, an dem Ihnen zuvor mit dem Pferd übergebenen Equidenpass ein „Zurückbehaltungsrecht“ zu haben. Tatsächlich steht dahinter ein „Erpressungsdenken“, wie man es auch aus dem Baugewerk u. ä.kennen könnte: „Ich habe meinen Lohn nicht bekommen. Deshalb nehme ich jetzt hier die Hilti meines säumigen Auftraggebers mit.“ So wohl intentiös auch der Beweggrund in dem Verfahren des OLG Hamm: Die ehemaligen Besitzer meinten, dass ihnen bei Verkauf des Pferdes ein Wertausgleich zustehe, weil sie das Pferd turniermäßig geritten haben. Zu diesem Zwack war es Ihnen bzw. der Tochter ursprünglich überlassen worden. Dies hat das OLG Hamm i. E. verneint. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Eigenschaft des Equidenpasses als Identifikationspapier des Pferdes im öffentlichen Interesse muss dieser dem jeweiligen Besitzer des Pferdes zur Verfügung stehen; Zahlungs-, Ausgleichs- oder/und Wertausgleichsansprüche dahinter zurücktreten. Denn letztlich stelle die Übernahme eines Pferdes ohne entsprechenden Pass eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 46 Abs. 1 Ziff. 24 Viehverkehrsordnung). Der Pferdepass sei an die Eigentümerin des Pferdes und dessen jetztige Besitzerin heraus zu geben – so die zutreffende Auffassung des OLG Hamm.