Kurz zusammen gefasst gilt für ab 05.04.2017 eröffnete Insolvenzverfahren:

- Der Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen wurde auf 4 Jahre reduziert, siehe § 133 Abs. 2 InsO n. F. a. E.

- Die Kenntnis wird an eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit geknüpft, jedenfalls bei kongruenten Handlungen.

-  Zahlungserleichterungen zwischen Schuldner und Gläubiger führen jetzt nach § 133 Abs. 3 InsO n. F. nicht mehr zur Vermutung der Kenntnis v. d. Zahlungsunfähigkeit, dahingehend muß der Insolvenzverwalter den Beweis führen.

- Bargeschäfte sind nur noch anfechtbar, wenn der Gläubiger erkannte, dass der Schuldner gar unlauter gehandelt hat, vgl. § 142 Abs. 1 InsO n. F.

- Arbeitslöhne sind bis zu 3 Monate (zwischen Arbeitsleistung und Lohnzahlung) als „Bargeschäft“ eingeordnet gem. § 142 Abs. 2 InsO n. F.

- Anfechtungsansprüche werden erst ab Verzug und nicht mehr wie bisher ab Insolvenzeröffnung (§ 143 Absatz 1   Satz 3 InsO n. F.).

Auf die Zahlungsaufforderung eines Insolvenzverwalters sollte man also jetzt erst recht nicht mehr "einfach so" zahlen oder sich ihm gegenüber äußern, sondern sich vielmehr qualifiziert in dem jeweiligen Einzelfall beraten und vertreten lassen.