"Liebe Leserin,

 üblicherweise besteht ein Reithallenboden aus mehreren Schichten: als unterstes Hallenboden/Tragschicht, dann die Trennschicht um zu vermeiden, dass sich Tragschicht und drittens die Tretschicht vermischen. Letztere dient neben dem Reitkomfort/der Pferdgesundheit letztlich der Sicherheit. In Ihrem Fall aber offenbar nicht der Pferdegesundheit, wenn Ihr Pferd tatsächlich ohne Eigen-/Fremdverschulden dritter zum Sturz und Schaden gekommen ist. Der von Ihnen geschilderte ungepflegte Boden, also vermutlich insbesondere die nicht täglich sach- und fachgerecht abgezogene, geeignete Tretschicht mit massivem Wasser- und Kotgehalt, können dann nicht hinnehmbare Zustände sein. Diese scheint der Stallbetreiber, dem zunächst grds. eine Verkehrssicherungspflicht obliegt,  indes evtl. gar grob fahrlässig hingenommen zu haben, wenn Sie schildern, dass u. a. Hallensand über die Stelle lediglich leicht drübergeschaufelt worden wäre – z. B. statt die Halle oder den Hallenbereich für die Nutzung zu sperren. Ihr Schadens-Fall wäre bis hin zur Kausalkette eigentlich das Paradebeispiel für ein Selbständiges Beweisverfahren um zu verhindern, dass Ihnen durch die geschilderten „Bauarbeiten“ zum Jahreswechsel bereits die Gelegenheit genommen wird, der grundsätzlich bei Ihnen als Geschädigte liegenden Beweislast nachzukommen! Hier besteht also ggf. gar Gefahr im Verzug für Sie.  Ein evtl. Mitverschulden Ihrerseits (etwa bei Reithallenbenutzung bei/trotz grds. Erkennbarkeit für Sie bis hin zur „Bekanntheit“ der derzeitig desolaten Bodenbeschaffenheit) und die Frage einer Beweislastumkehr zu Ihren Gunsten bei der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften durch den Stallbetreiber (dazu vertiefend Rosbach/Weiß/Meyer, Pferderecht, 2. A., Rz. 22ff. für den Reitverein) werden im Rahmen eines Rechtsstreites tatsächlich zunächst durch Sachverständige zu beurteilen sein. Dies gilt auch für die Frage der Adäquanz der von Ihnen geschilderten Maßnahmen: Je nach Konsistenz des verwendeten Sandes oder/und der beigemischten Holzschnitzel  kann diese Maßnahme des Stallbetreibers grds. geeignet gewesen sein, seiner Verkehrssicherungspflicht nach dem Wassereinbruch nachzukommen – oder eben in Ihrem Einzelfall auch nicht.

Die Frage eines (wirksamen) Haftungsausschlusses durch den Stallbetreiber per Vertrag/AGB dürfte letztlich der Vollständigkeit halber auch nicht unberücksichtigt bleiben.“

(Quelle: St. Georg Service)