"Liebe Leserin,

ein schriftlicher Vertrag dient ja letztlich der Klarheit und Nachweisbarkeit – für den Streitfall. Dann sollte er aber auch auf den Einzelfall eingehen; sonst können sich allein aus dem Vertrag auch Nachteile für Sie ergeben.

Nach Ihren Schilderungen ist davon auszugehen, dass Sie das Pferd bereits aufgrund des langjährigen Zeitraumes Ihres Besitzes „durch und durch“ kennen. Zudem gehe ich davon aus, dass es sich um eine Verkauf von „privat zu privat“ handelt. Von daher wäre gar ein vollständiger Haftungsausschluss wie man ihn vom PKW kennt „gekauft wie besichtigt und ggf. probegefahren“ grds. möglich.

In Ihrem Fall wäre es jedenfalls sinnvoll, bei Übergabe nochmals vor Zeugen auf die von Ihnen u. g. Punkte wie Angst vor Pferden, Käufer wünscht ausdrücklich keine AKU, hinzuweisen und das dahingehende Einverständnis der Käuferseite eben für einen Streitfall durch einen/mehrere Zeugen nachweisen zu können. Dann hielte ich es für vertretbar, sich auf einen Verkauf per Handschlag einzulassen.

Der Vollständigkeit halber: Das Pferd (nebst Equidenpass und ggf. Eigentumsurkunde) übergeben Sie natürlich nur gegen Erhalt des Kaufpreises in bar, bitte.“

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