Die Autoren haben diese Möglichkeit zur Restschuldbefreiung in Deutschland in kürzester Zeit empirisch untersucht. Kurz-Fazit:

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Ausblick

Wie aufgezeigt bietet das Insolvenzplanverfahren Verbrauchern die Möglichkeit, schneller, ggf. binnen 6 Monaten und somit „am schnellsten“ schuldenfrei zu sein. Weitere Vorteile gerade des Insolvenzplanverfahrens für den Verbraucher wären die Wirkung gegenüber allen, auch den nicht teilnehmenden Gläubigern (§ 254 Abs. 1 InsO) und der Umstand, dass auch grundsätzlich von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen im Insolvenzplan geregelt werden können (vgl. BGH v. 17.12.2009 – IX ZR 32/08). Letztlich wäre der Insolvenzplan selbst bei Schuldnern noch anzudenken, die bereits einmal Restschuldbefreiung erhalten haben und eigentlich gemäß § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO präkludiert wären. Die Gläubiger würden ebenfalls von dem Insolvenzplan auch im Verbraucherinsolvenzverfahren profitieren, da sie erheblich früher wenigsten einen Teil statt der berühmten „flexiblen Null-Quote“ erhielten.

Alles spricht also für den Insolvenzplan im IK-Verfahren!

Dieses Rechtsinstitut noch mehr mit Leben zu füllen, ist sicherlich auch Aufgabe der Interessenverbände (Stichwort: Bekanntheit dieser Möglichkeit), jedenfalls aber auch der Gesetzgebung – ggf. klarstellenden Rechtsprechung: Zutreffend spricht Heyer (a. a. O., Seite 222) in dem Zusammenhang den §§ 217 ff. InsO einen „verfahrensbehindernden Overhead“ zu. Eventuell könnte dem z. B. mit einem Musterplan ähnlich den unter „justiz-online“ zu findenden Formularen und Merkblättern abgeholfen werden. Laroche hat die Öffnung des Insolvenzplanverfahrens für Verbraucher als Erfolg verbucht – nicht zuletzt, weil dadurch zuletzt eine sozusagen saubere, i. S. e. wirtschaftlich, rechtlich fundierten und nachhaltigen Aufarbeitung der (Verschuldens-) Situation des Schuldners wieder mehr Aufmerksamkeit zu Teil werde. Sei es in Form der außergerichtlichen Schuldenbereinigung bzw. des Schuldenbereinigungsplanes nach § 306 InsO oder letztlich dem Insolvenzplan nach §§ 217 ff. als Dritte Stufe der Schuldenbereinigung.  (Laroche, Zwei Jahre „neues“ Verbraucherinsolvenzrecht – eine Bestandsaufnahme aus richterlicher Sicht, Insbüro 2016, 264, 265 f. m. w. N.). Also: Lassen Sie uns den Insolvenzplan im Verbraucherinsolvenzverfahren gemeinsam mit noch mehr Leben füllen! Schließlich scheint er ein weiteres Mosaik sein zu können, hin zu der neuen Sanierungskultur, die sich Gesetzgeber, Gerichte, Berater wie Schuldnerberatungsstellern, Autoren wie Insolvenzverwalter/Treuhänder seit 1999 mit vereinten Kräften zu etablieren bemühen

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